ERNEUERBARE-ENERGIEN-GESETZ
Ihr Unternehmen ist stromkostenintensiv oder betreibt eine Schienenbahn? Dann sollten Sie wissen: Das überarbeitete, am 01. Januar 2017 in Kraft getretene EEG sieht für solche Betriebe eine nahezu unveränderte Ausgleichsregelung vor.
Sie können also weiterhin die Begrenzung der EEG-Umlage beantragen. Ablauf der Einreichungsfrist: 30. Juni des Antragsjahres (gesetzliche Ausschlussfrist). Voraussetzung ist u.a. - je nach Stromverbrauch - ein bestimmter Nachweis der Verbesserung Ihrer Energieeffizienz.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) dient dazu, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen. Zum 01.01.2017 trat das reformierte EEG in Kraft, jedoch blieb die Besondere Ausgleichsregelung nach den §§ 63 ff. nahezu unberührt. Nach wie vor können Sie als produzierendes stromkostenintensives Unternehmen bzw. als Schienenbahnunternehmen einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage stellen, sofern Sie die Verbesserung Ihrer Energieeffizienz nachweisen. Dieser Nachweis kann – je nach Stromverbrauch Ihres Unternehmens – durch ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem (ISO 50001 oder EMAS) sowie durch ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz gemäß SpaEfV erbracht werden.
Produzierende Unternehmen mit einem Stromverbrauch größer/gleich 5 GWh/a müssen für den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage ein akkreditiertes Zertifikat nach ISO 50001 (Energie) oder EMAS (Umwelt) vorweisen. Das entsprechende Vor-Ort-Audit planen wir in enger Abstimmung mit Ihnen hinsichtlich besonderer Gegebenheiten und Ihrer Unternehmensziele. Liegt der Stromverbrauch zwischen 1 GWh/a und unter 5 GWh/a, reicht eine Testierung nach einem alternativen System gemäß § 3 Nr. 1 und Nr. 2 der SpaEfV. Auch dafür erhalten Sie die erforderliche Begutachtung durch die DQS. Wichtig dabei ist, dass alle Abnahmestellen mit einem Mindestverbrauch von 1 GWh/a auch Bestandteil der Zertifizierung bzw. Testierung sein müssen. Den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage stellen Sie anschließend elektronisch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bis zum 30. Juni eines jeden Antragsjahres.